Entsorgung von mit dem Corona-Virus kontaminierten Abfällen

Das Bundesumweltministerium hat Regelungen zur Abfalltrennung für Haushalte mit durch das Corona-Virus infizierten Personen oder begründeten Verdachtsfällen veröffentlicht. Danach sind in einer solchen Situation alle Abfälle, die möglicherweise mit dem SARS-CoV-2-Virus kontaminiert sind, ausschließlich über den Restabfallbehälter zu entsorgen.

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Corona-Infektionen – das Klinikum Niederlausitz ist vorbereitet

Das Klinikum Niederlausitz ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um gut auf eine mögliche Corona-Welle vorbereitet zu sein. Der Fokus liegt an den Standorten Senftenberg und Lauchammer aktuell auf der Akut- und Notfallversorgung, um Betten- und Personalkapazitäten zu schaffen. In Senftenberg wurden die Beatmungsplätze ausgeweitet, die Notaufnahme ist entsprechend ausgerüstet.

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Eindämmung Coronavirus: Besondere Maßnahmen zur Beschränkung von Kontakten in Brandenburg angeordnet

Am Montag (23.3.2020), 0.00 Uhr, tritt die neue Rechtsverordnung zum gefährlichen Coronavirus in Kraft. Mit der neuen „Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV)“ wird die bisherige Verordnung vom 17. März abgelöst.

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Brandenburg beschließt Rechtsverordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie

Die beschlossene Rechtsverordnung regelt ab 19. April das Verbot von Veranstaltungen ab 50 Teilnehmenden. Verkaufsstellen des Einzelhandels müssen für den Publikumsverkehr schließen. Ausnahmen gelten für den Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Garten- und Tierbedarfsmärkte und den Großhandel.

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Fokus auf Notfallversorgung und Versorgung dringlicher Fälle im Klinikum Niederlausitz

Besucherstopp hat weiterhin Gültigkeit. Im Einzelfall werden Ausnahmen von diesem Besuchsverbot gemacht. Lebensbedrohlich Erkrankte können von einem Angehörigen besucht werden. Partner von Schwangeren dürfen zur Geburt ins Krankenhaus kommen. Bei jedem Betreten der Kliniken ist eine gründliche Händedesinfektion durchzuführen.

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