Bußgeldkatalog des Landes Brandenburg bei Verstößen gegen die Anordnungen zur Coronavirus-Eindämmung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-EindV) vom 31. März 2020.

Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz Vom 31. März 2020

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Ver- braucherschutz gibt folgende Verwaltungsvorschrift zur Ahn- dung von Verstößen gegen die Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-EindV) vom
31. März 2020 bekannt:

Verstöße gegen die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 22. März 2020 (GVBl. II Nr. 11) sind als Ordnungswidrig- keiten nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzge- setzes in Verbindung mit § 32 des Infektionsschutzgesetzes wie folgt zu ahnden:

Lfd.-Nr. SARS CoV-2 EindV Verstoß Adressat des Bußgeldbescheides Regelsatz in Euro
1 § 1 Abs. 1 Durchführung von öffentlichen oder nichtöffentlichen Veranstaltungen, Versammlungen oder sonstigen Ansammlungen, die nicht von den Ausnahmen nach

§ 1 Abs. 1 Satz 2 oder § 1 Abs. 2 erfasst sind

Veranstalter, bei juristischen Perso- nen Geschäftsführung o. Ä., oder für die Durchführung verantwortliche Person 500 – 2.500
2 § 1 Abs. 1 Teilnahme an öffentlichen oder nichtöffentlichen Veranstaltungen, Versammlungen oder sonstigen Ansammlungen, die nicht von den Ausnahmen nach

§ 1 Abs. 1 Satz 2 oder § 1 Abs. 2 erfasst sind

Teilnehmende Person 50 – 500
3 § 2 Abs. 1 Betrieb einer Verkaufsstelle, die nicht gem. § 2 Abs. 2 ausgenommen ist Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä. 1.000 – 10.000
4 § 2 Abs. 1 Betrieb einer Einrichtung, die nicht gem. § 2 Abs. 2 ausgenommen ist Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä. 1.000 – 10.000
5 § 3 Nr. 1 Betrieb einer der genannten Einrichtungen Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä. 1.000 – 10.000
6 § 3 Nr. 2 Betrieb einer der genannten Einrichtungen Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä. 1.000 – 10.000
7 § 3 Nr. 3 Betrieb einer der genannten Einrichtungen Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä. 1.000 – 10.000
8 § 3 Nr. 4 Betrieb einer der genannten Einrichtungen Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä. 1.000 – 10.000
9 § 4 Abs. 1 Betrieb der dort genannten Einrichtungen außer Schwimmbädern, die nicht unter § 4 Abs. 2 fallen Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä. 1.000 – 10.000

Lfd. Nr. SARS- CoV-2-

EindV

Verstoß Adressat des Bußgeldbescheides Regelsatz in Euro
10 § 4 Abs. 1 Besuch der dort genannten Einrichtungen außer Schwimmbädern, die nicht unter § 4 Abs. 2 fallen Besuchende Person 50 – 500
11 § 4 Abs. 3 Besuch oder Nutzung eines öffentlich zugänglichen Spielplatzes Besuchende Person, Duldung durch den Eigentümer eines Spielplatzes 50 – 500
12 § 5 Durchführung von dort genannten Zusammenkünften sowie Unterbreiten von dort genannten Angeboten sowie Anbieten von Busreisen Veranstalter, bei juristischen Perso- nen Geschäftsführung o. Ä., oder für die Durchführung verantwortliche Person 500 – 2.500
13 § 5 Teilnahme an dort genannten Zusammenkünften sowie Wahrnehmung von dort genannten Angeboten sowie Teilnahme von Busreisen Teilnehmende Person 50 – 500
14 § 6 Abs. 1 Betrieb einer dort genannten gastronomischen Einrichtung, die nicht gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 ausgenommen ist Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä. 1.000 – 10.000
15 § 6 Abs. 2 Nichteinhaltung der Vorgaben zum Bestellprozess Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä. 250 – 2.500
16 § 6 Abs. 4 Öffnung einer dort genannten Einrichtung für den Publikumsverkehr Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä. 1.000 – 10.000
17 § 6 Abs. 5 Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä. 1.000 – 10.000
18 § 8 Abs. 1 Verstoß gegen das Besuchsverbot, soweit nicht § 8 Abs. 2 oder 3 gelten Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä. 1.000 – 10.000
19 § 8 Abs. 1 Verstoß gegen das Besuchsverbot, soweit nicht § 8 Abs. 2 oder 3 gelten Besuchende Person 100 – 1.000
20 § 9 Abs. 1

Satz 3

Verstoß gegen die unverzügliche Abgabe von Meldungen zu Personalengpässen oder Versorgungs- problemen Träger der Einrichtung 100 – 5.000
21 § 9 Abs. 1

Satz 5

Verstoß gegen Weisungen der Jugendämter oder Einrichtungsaufsicht Träger der Einrichtung 100 – 10.000
22 § 9 Abs. 2

Satz 2

Verstoß gegen das Besuchsverbot Träger der Einrichtung, Betriebs- inhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä. 1.000 – 10.000
23 § 9 Abs. 2

Satz 2

Verstoß gegen das Besuchsverbot Besuchende Person 100 – 1.000
24 § 9 Abs. 3 Betrieb einer dort genannten Einrichtung mit Publikumsverkehr oder persönlichem Zugang für Hilfesuchende ohne Zustimmung des zuständigen Jugendamtes Träger der Einrichtung, Betriebs- inhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä. 100 – 1.000
25 § 9 Abs. 4 Betrieb einer dort genannten Einrichtung, soweit nicht der Betrieb zu Zwecken der Notbetreuung erfolgt Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä. 1.000 – 10.000
26 § 9 Abs. 5 Unterlassen der erforderlichen Maßnahmen im Sinne der Verordnung Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä. 250 – 2.500
27 § 10 Unterlassen der erforderlichen Maßnahmen im Sinne der Verordnung Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä. 250 – 2.500
28 § 11

Abs. 2

Verstoß gegen das Betretungsverbot, sofern nicht § 11 Abs. 3 greift Jede auf öffentlichen Orten angetroffene Person 50 – 500

Die Festlegung des konkreten Bußgeldes innerhalb des vorge-gebenen Rahmens erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen der zu-ständigen Verwaltungsbehörde. Hierbei ist unter anderen – das Ausmaß der durch die Tat entstandenen Gefahren für die öffentliche Gesundheit,- ein durch den Verstoß für die Täterin oder den Täter ggf. entstandener wirtschaftlicher Vorteil aus der Tat und dessen Höhe, – ein ggf. fahrlässiges Handeln der Täterin oder des Täters,- die Einsichtigkeit der Täterin oder des Täters oder- vorangegangene Verstöße der Täterin oder des Täters gegen die SARS-CoV-2-EindVzu berücksichtigen.

Die Regelsätze gelten für einen Erstverstoß und sind bei Folge- verstößen bzw. mehrmaligen Verstößen jeweils zu verdoppeln. In den Fällen der §§ 2, 3, 4 und 6 SARS-CoV-2-EindV kann im Wiederholungsfall eine Geldbuße bis zu 25.000 Euro betragen.

Die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen eine Individualper- son nach den §§ 30, 130 OWiG zusätzlich auch ein Unternehmen bzw. eine juristische Person/Personenvereinigung mit einem Bußgeld zu belegen, wenn die juristische Person oder die Perso- nenvereinigung durch den Verstoß gegen die SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung bereichert worden ist oder werden sollte, bleibt unberührt. Die Geldbuße soll in diesen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrig- keit gezogen hat, übersteigen.

Quelle: https://bravors.brandenburg.de