Lockerungen der Corona-Beschränkunge – Das gilt ab 20. April in Brandenburg

Brandenburg ist bei der Eindämmung des Coronavirus auf einem guten Weg und wird ab Montag (20.04.) schrittweise erste Beschränkungen lockern. Das Kabinett hat heute eine entsprechende Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen.

Sie gilt bis längstens 8. Mai. So werden Schulen und Geschäfte des Einzelhandels unter Beachtung notwendiger Hygiene- und Abstands-Regeln schrittweise öffnen. Unter strikten Hygiene-Auflagen können auch Museen, Ausstellungshallen und Bibliotheken wieder öffnen. Die Kitas bleiben weiter geschlossen, die Notbetreuung von Kindern in Krippen, Kitas und Horten wird aber, zum Beispiel für Alleinerziehende, ab dem 27. April ausgeweitet.

Versammlungen unter freiem Himmel von bis zu 20 Personen werden unter strikter Einhaltung von Abstandsregeln zugelassen. Unter dieser Bedingung ist auch das Verweilen auf Parkbänken und Wiesen wieder erlaubt. Die Quarantäne-Verordnung wird unverändert bis längstens zum 8. Mai verlängert.

Diese Maßnahmen gelten ab dem 20. April:

Kitas

Kitas bleiben für den Normalbetrieb weiter geschlossen.

Die Notbetreuung wird ab dem 27. April wie folgt ausgeweitet:

Die sogenannte Ein-Eltern-Regelung wird auf alle Berufs- und Bedarfsgruppen der kritischen Infrastruktur ausgeweitet. Die Ein-Eltern-Regelung bedeutet: Es müssen nicht mehr beide Eltern in einem systemrelevanten Beruf arbeiten. Sondern es reicht aus, wenn dies nur für einen Elternteil zutrifft, um Anspruch auf die Notbetreuung zu haben. Grundvoraussetzung bleibt aber, dass die Sorgeberechtigten eine Betreuung nicht im häuslichen Umfeld organisieren können.

Zu den kritischen Infrastrukturbereichen gehören Tätigkeiten:

  • im Gesundheitsbereich,
  • in gesundheitstechnischen und pharmazeutischen Bereichen,
  • im medizinischen und im pflegerischen Bereich, der stationären und teilstationären Erziehungshilfen, in
  • Internaten gemäß § 45 SGB VIII, der Eingliederungshilfe sowie der Versorgung psychische Erkrankter,
  • Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen sowie der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung,
  • Polizei, Rettungsdienst, Katstrophenschutz und Feuerwehr sowie die sonstige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr,
  • Rechtspflege,
  • Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche,
  • Energie, Abfall, Ab- und Wasserversorgung, Öffentlicher Personennahverkehr, IT und Telekommunikation, Arbeitsverwaltung (Leistungsverwaltung),
  • Land- und Ernährungswirtschaft, Lebensmitteleinzelhandel und Versorgungswirtschaft,
  • als Erzieherin und Erzieher oder als Lehrerin und Lehrer in der Notfallbetreuung,
  • Medien (Journalismus einschließlich Produktion und Lieferung),
  • Veterinärmedizin,
  • für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderliches Personal,
  • Reinigungsfirmen, soweit sie in kritischen Infrastrukturen tätig sind.

Alleinerziehende können – unabhängig von einer Tätigkeit in den genannten kritischen Infrastrukturen – die Notfallbetreuung ebenfalls in Anspruch nehmen, sofern es keine andere Betreuungsmöglichkeit gibt.

Über die konkrete Notfallbetreuung, zum Beispiel in welchen Einrichtungen und zu welchen Öffnungszeiten sie angeboten wird, entscheiden weiterhin die Landrätinnen, Landräte und Oberbürgermeister in Absprache mit den Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren bzw. Bürgermeisterinnen und Bürgermeister in eigener Verantwortung. Sie können die genannten Beschäftigtengruppen und das Verfahren konkretisieren, für die eine Notfallbetreuung vor Ort vorgesehen wird.

Schulen

Der Schulbetrieb bleibt ausgesetzt. Dabei gelten folgende Lockerungen. Die konkreten Festlegungen zur Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln erfolgen vor Ort:

Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen der Abschlussklassen dieses Schuljahres können nach entsprechenden Vorbereitungen wieder stattfinden.

Die Abiturprüfungen finden, wie angekündigt, ab 20. April statt.

Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10 der Oberschulen, Gesamtschulen, Gymnasien und Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ gehen ab dem 27. April wieder zur Schule. Damit werden die Abschlussklassen, die in diesem Jahr den Mittleren Abschluss (Fachoberschulreife) oder die Erweiterte Berufsbildungsreife machen, wieder unterrichtet. Gleiches gilt für die berufsbildenden Schulen bzw. die Abschlussklassen der dualen Ausbildung.

Die Wohnheime und Internate (OSZ, Spezialschulen, einzelne Förderschulen) nehmen ihren Betrieb entsprechend der schulischen Angebote wieder auf. Schulinternate arbeiten wieder parallel zum Schulbetrieb.

Elternarbeit im Bereich der Einrichtungen der Kinder-, Jugendhilfe sowie Eingliederungseinrichtungen soll wieder stattfinden. Eine Lockerung des Besuchsverbots kann unter Wahrung von Hygienestandards, Heimfahrten können in Absprache mit den Leitungen der Einrichtungen (eingeschränkt) erfolgen.

Für Kinder, die durch Homeschooling nicht gut erreicht werden, bieten die Schulen ab 4.Mai ein pädagogisches Präsenz-Angebot an Grundschulen und in der Sekundarstufe I (Klassen 7 bis 10) an, wenn die Rahmenbedingungen zu Abstandsregeln, Lerngruppen und Hygiene eingehalten werden können.

Hochschulen

Hochschulen bleiben weiter geschlossen. Dabei gelten folgende Lockerungen:

Hochschulbibliotheken dürfen zum Zwecke der Ausleihe und Rückgabe von Titeln und Nutzung von Computerarbeitsplätzen unter strikter Beachtung der erforderlichen Hygienestandards, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen ab dem 22. April wieder öffnen.

Lehrveranstaltungen an Hochschulen werden weiter überwiegend digital durchgeführt. Lehrveranstaltungen, die zwingend Präsenz erfordern (z.B. bei Laborarbeiten), können ab 20. April angeboten werden, wenn die Hygienestandards eingehalten werden.

Hochschul-Prüfungen, für die es keine rechtssicheren digitalen Varianten gibt, können ab 20. April angeboten werden, sofern die Einhaltung der Verhaltensregeln und -empfehlungen des RKI sichergestellt ist und alle Beteiligten mit der Durchführung der Präsenzprüfung einverstanden sind.

Einzelhandel

Über die bisherigen Regelungen hinaus dürfen Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern bzw. Geschäfte, die ihre Verkaufsfläche auf 800 Quadratmetern reduzieren, unter strikter Beachtung der erforderlichen Hygienestandards, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen ab dem 22. April 2020 generell wieder öffnen.

Diese Lockerung gilt auch für Einkaufszentren (Malls / Shopping-Center) entsprechend. Dabei gilt die Bezugsgröße für die 800 Quadratmeter für die einzelnen Geschäfte. Aber: Das Center-Management verantwortet die Einlasskontrollen und Hygiene-Maßnahmen. Abstandsregeln müssen gewahrt bleiben, Warteschlangen und Menschenansammlungen auf engem Raum sind zu unterbinden.

Kfz-Händler, Fahrradhändler und Buchhändler dürfen unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche ab 22. April öffnen.

Körpernahe Handwerks- und Dienstleistungen wie Nagelstudios, Tätowierern, Kosmetikstudios, Fußpflege, Massagesalons bleiben weiter geschlossen. Friseure sollen – unter Einhaltung notwendiger Hygieneregeln – ab 4. Mai wieder öffnen dürfen.

Die Selbsternte auf Obst- und Gemüsefeldern ist unter Einhaltung der Abstandsregeln erlaubt.

Öffentliches Leben

Öffentliche und universitäre Bibliotheken und Archive dürfen unter strikter Beachtung der erforderlichen Hygienestandards, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen ab dem 22. April 2020 wieder öffnen.

Galerien, Museen und Ausstellungshallen dürfen ebenfalls ab dem 22. April 2020 wieder geöffnet werden, wenn Auflagen zur Hygiene und den Personenmindestabständen von 1,5 Meter in jegliche Richtung, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen strikt beachtet werden.

Tierparks und Wildgehege dürfen unter strikter Beachtung der erforderlichen Hygienestandards, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen ebenfalls ab dem 22. April 2020 öffnen. Tierhäuser sind davon nicht umfasst, diese bleiben geschlossen.

Gastronomische Angebote bleiben auf den außer Haus-Verkauf beschränkt.

Großveranstaltungen bleiben bis einschließlich 31. August 2020 verboten.

Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen und Versammlungen bleiben weiter untersagt. Dies betrifft zum Beispiel Familienfeste oder Abiturfeiern. Neu ist aber: Für Versammlungen unter freiem Himmel mit bis zu 20 Teilnehmenden kann die zuständige kommunale Versammlungsbehörde im Einzelfall auf Antrag hier Ausnahmen zulassen, sofern dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Damit ist das generelle Demonstrationsverbot in Brandenburg wieder aufgehoben.

Religiöse Zeremonien, insbesondere Taufen und Bestattungen, sind mit bis zu 20 Teilnehmenden erlaubt.

Zusammenkünfte in Vereinen – unabhängig ob Sportverein oder sonstiger Verein – sind weiterhin verboten. Nicht untersagt ist aber der Zutritt auf das Vereinsgelände, wenn der Verein die Einhaltung der geltenden Abstands- und Hygieneregeln garantieren kann. Das gemeinsame Training im Verein in Gruppen ist verboten, individueller Sport allein oder zu zweit (zum Beispiel Tennis oder Golf) ist zulässig, wenn der Verein auf dem Gelände das Abstandsgebot klar einhalten kann.

Das vorübergehende Verweilen auf öffentlichen Bänken, Wiesen oder Freiflächen wird unter Wahrung der Abstandsregelung von 1,5 Meter wieder erlaubt.

Neu ist: Das Aufsuchen von Kampfmitteln in bewohnten Gebieten, in denen in der Folge mit Evakuierungen einer großen Anzahl von Menschen zu rechnen ist oder die sich im unmittelbaren Bereich von kritischen Infrastrukturen, Krankenhäusern oder Pflegeheimen befinden, ist verboten. Ausnahmen können in begründeten Einzelfällen durch schriftliche Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde im Benehmen mit dem Zentraldienst der Polizei mit seinem Kampfmittelbeseitigungsdienst zugelassen werden.

Religionsausübung: Gottesdienste sollen bald wieder frei gegeben werden. Hintergrund ist: Am heutigen 17. April haben sich Länder und Bund mit den Kirchen darauf verständigt, dass sie im Laufe der nächsten Woche Konzepte vorlegen, wie Gottesdienste unter den Abstands- und Hygieneregeln abgehalten werden können. Ab Anfang Mai soll das dann für alle Glaubensgemeinschaften möglich sein.

Ausflüge sollten weiter vermieden werden. Sie sind unter Einhaltung der Vorgaben jedoch nicht untersagt.

Der Aufenthalt an öffentlichen Orte – dazu zählen insbesondere Wege, Straßen, Plätze, Grünanlagen und Parks – ist weiter grundsätzlich untersagt. Ausgenommen von diesem Verbot sind Wege, für die ein triftiger Grund besteht. Zum Beispiel, um zum Arbeitsplatz zu kommen, der Weg zum Supermarkt, notwendige Arztbesuche oder eine Blutspende.

Individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft ist weiter ausdrücklich erlaubt: Spazieren gehen, Joggen, Fahrrad fahren. Aber auch hier gilt das Gebot des Mindestabstands zu allen Menschen, die nicht in einem Haushalt leben.

Wassersport: Beispielsweise Motorboote, Segelboote, Surfbretter, Paddelboote, Ruderboote oder Stand-up-Paddling-Bretter dürfen unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln weiter genutzt werden. Auch der gewerbliche Boots-Verleih bleibt in Absprache mit den zuständigen lokalen Behörden zulässig, wie auch der eingeschränkte Betrieb von Marinas und Häfen. Wer sein Boot auf dem Gelände eines solchen Betriebes liegen hat, kann es nutzen. Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sind aber verboten. Die zuständigen Behörden können vor Ort abweichende Regelungen treffen.

Spielplätze: Der Besuch und die Nutzung von öffentlich zugänglichen Spielplätzen ist weiter nicht gestattet.

Angeln und Jagd: Beides ist sowohl zur Berufsausübung als auch im privaten Bereich weiterhin grundsätzlich möglich. Auch beim Jagen und Angeln gilt: Mindestens 1,5 Meter Abstand.

Übernachtungsangebote – egal ob Hotel oder Campingplatz – dürfen weiter strikt nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden. Die touristische Nutzung von Ferienwohnungen und Campingplätzen ist untersagt. Eine Vermietung an Berufstätige, zum Beispiel an Handwerker, Monteure oder Pendler, ist jedoch möglich. Aber auch dabei sind die Hygieneregeln unbedingt zu beachten.

Eigenes Ferienhaus, Ferienwohnung oder Datschen: Im eigenen Besitz befindliche Ferienhäuser oder -wohnungen dürfen privat und ausschließlich zur Eigennutzung bewohnt werden. Dies gilt auch für Pachten. Auch dabei sind die bekannten Regeln strikt einzuhalten.

Quarantäneregeln für Ein- und Rückreisende

Die Quarantäne-Verordnung zur Ein- und Rückreise wird unverändert längstens bis zum 8. Mai verlängert.

So sind Personen, die aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in das Land Brandenburg einreisen, weiter verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich dort 14 Tage lang aufzuhalten. Dies gilt auch für Personen, die zunächst über ein anderes Bundesland nach Deutschland eingereist sind. Diese Personen dürfen in dem Quarantänezeitraum keinen Besuch von anderen Personen empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Die betroffenen Personen sind verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf die häusliche Quarantäne hinzuweisen. Außerdem müssen sie sich dort beim Auftreten von Krankheitssymptomen ebenfalls unverzüglich melden.

Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne gibt es für alle Berufsgruppen, die Personen, Waren, Post oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder Flugzeug grenzüberschreitend transportieren.

Ausnahmen gibt es außerdem für Berufspendler, deren Tätigkeit für die Gewährleistung

  • der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens und von Pflegeeinrichtungen,
  • der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
  • der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,
  • der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens,
  • der Funktionsfähigkeit der Volksvertretung, der Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen
  • der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen

zwingend notwendig ist. Die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, den Arbeitgeber oder sonstigen Auftraggeber zu prüfen und zu bescheinigen.

Weitere Ausnahmen gibt es für Personen

die regelmäßig die Grenze zwischen Wohnort und Arbeitsstätte überqueren (Ein- und Auspendler) oder für einen begrenzten Zeitraum zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst in das Bundesgebiet einreisen, die sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten haben oder die einen sonstigen triftigen Reisegrund haben; hierzu zählen insbesondere soziale Aspekte wie etwa ein geteiltes Sorgerecht, der Besuch des nicht im gleichen Hausstand wohnenden Lebenspartners, dringende medizinische Behandlungen oder Beistand oder Pflege schutzbedürftiger Personen.

PM