Eindämmungsverordnung gilt auch auf dem Wasser

Grundsätzlich schließen die Einschränkungen aufgrund der Eindämmungsverordnung des Landes beim Betreten öffentlicher Orte auch die Wasserstraßen und anderen Gewässer des Landes ein. Damit ist die Nutzung von Marinas, Bootsvereinen, Häfen, Wassertankstellen, Werften, Schleusen und anderen Einrichtungen nicht oder nur eingeschränkt möglich. Das gilt zunächst bis zum 19. April 2020. Bootfahren ist als „Sport und Bewegung an der frischen Luft“ nicht untersagt – Aber auch dabei gelten die bekannten Einschränkungen: Sport und Bewegung auf dem Wasser ist nur alleine, mit einer weiteren Person oder mit dem eigenen Hausstand möglich.

Das Bootfahren ist also nicht grundsätzlich verboten, solange Kontakte zu anderen Menschen außerhalb des eigenen Hausstandes vermieden werden. Deshalb bietet es sich an, beliebte Ausflugsorte zu meiden. Wenn viele Paddelboote auf einer kleinen Wasserfläche warten müssen, ist das eine Ansammlung von Menschen im öffentlichen Raum, die verboten ist.

In den Landkreisen und kreisfreien Städten können besondere regionale Einschränkungen gelten, die beachtet werden müssen. Die Wasserschutzpolizei kontrolliert auch an den Osterfeiertagen. Sie agiert jedoch mit Augenmaß und in erster Linie aufklärend.

Auf einen Blick: Was ist zulässig? Was nicht? Eine Auswahl:

  • Das Paddeln oder Angeln für max. zwei Personen unterschiedlicher Hausstände ist zulässig, wenn der Abstand eingehalten wird.
  • Nicht zulässig sind dagegen mehrere Familien auf einem Motorboot oder Floß.
  • Das Liegen mehrerer Boote im Päckchen (z.B,.Boote längsseits neben anderen Booten festmachen) ist nicht erlaubt.
  • Wer sein Boot an einem eigenen Liegeplatz hat oder oder es selbstständig ins Wasser bringen kann, kann es nutzen.
  • Der Verleih von Booten ist ausschließlich zur Bewegung an der frischen Luft zulässig, nicht für touristische Zwecke wie das Übernachten
  • Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sind verboten

PM