Alles zu den Corona-Tests in Brandenburg – Was gilt jetzt für Reiserückkehrende
In Brandenburg werden die Corona-Testangebote wieder ausgebaut. Dazu haben sich das Gesundheitsministerium, die Landkreise und kreisfreien Städte und die Kassenärztliche Vereinigung in einer Telefonkonferenz verständigt. Weitere Abstimmungen wurden vereinbart. Mit der Änderung der Test-Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums haben seit dieser Woche nun auch Reiserückkehrende ohne Symptome die Möglichkeit, sich auf Covid-19 testen zu lassen. Damit wurde der Personenkreis, der kostenfrei einen Corona-Test in Anspruch nehmen kann, deutlich erweitert. Ab dem 8. August sind die Tests für Einreisende aus Risikogebieten dann verpflichtend, teilte das Bundesgesundheitsministerium heute mit.
Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher: „Weltweit explodiert die Zahl der Corona-Neuinfektionen. Wir befinden uns mitten in der Pandemie. Auch in allen Bundesländern nimmt die Zahl der Corona-Fälle in unterschiedlichem Ausmaß wieder spürbar zu. Deswegen ist es richtig, dass wir zum Ende der Ferienzeit und mit dem Schulbeginn noch mehr Menschen testen, um eine zweite Corona-Welle und damit einen erneuten Lockdown zu verhindern. Die Umsetzung der nationalen Teststrategie muss in sehr kurzer Zeit erfolgen. Die kurzfristigen Ankündigungen des Bundesgesundheitsministers haben zu einer sehr hohen Erwartung in der Bevölkerung geführt. Der Aufbau von neuen Testzentren gelingt aber nicht in wenigen Tagen. Um die zusätzlich benötigten Testmöglichkeiten auch mit Hilfe Dritter verlässlich und dauerhaft auszubauen, brauchen Länder, Kommunen und niedergelassene Ärztinnen und Ärzte einen gewissen Vorlauf. Gemeinsam arbeiten wir mit Hochdruck daran. Die Umsetzung der nationalen Teststrategie muss aber auch zu fairen Bedingungen erfolgen. Klar ist: Die vom Bund vorgesehene Vergütung von pauschal 15 Euro pro Test für die ärztliche Leistung ist deutlich unterfinanziert, was die schnelle Umsetzung erschwert.“
Dipl.-Med. Andreas Schwark, stellvertretender Vorsitzender, Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg (KVBB): „Die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte haben seit Beginn der Corona-Pandemie bei der Versorgung und Testung tatkräftig mitgewirkt. Auch in dieser Phase, in der eine zweite Infektionswelle droht, stehen wir zu unserer Verantwortung. Der Bund kann aber nicht ständig neue Regeln so kurzfristig politisch verkünden, und die Umsetzung dann einfach in die Hände der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte und der von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren legen. Die Lasten müssen fair verteilt und ausreichend finanziert werden, mindestens in der mit dem Land vereinbarten Höhe für die Testungen in Schulen und Kitas. Wir Ärztinnen und Ärzte warnen auch vor einem falschen Sicherheitsgefühl. Ein negativer Corona-Test ist immer nur eine Momentaufnahme, und kein Freifahrtschein.“
Fragen und Antworten zu Corona-Tests
Wer wird auf Covid-19 getestet?
- Grundsätzlich gilt: Ob ein Test durchgeführt wird, entscheidet die behandelnde Ärztin bzw. der Arzt oder das zuständige Gesundheitsamt:
- Symptomatische Personen, d.h. Personen mit jeglichen akuten respiratorischen bzw. COVID-19 typischen Symptomen, inklusive jeder ärztlich begründete Verdachtsfall.
- Kontaktpersonen: alle engen asymptomatischen Kontaktpersonen bestätigter COVID-19-Fälle, das umfasst zum Beispiel Mitglieder desselben Haushalts oder Personen, die über die Corona-Warn-App als Kontaktpersonen identifiziert wurden.
- Personen in Gemeinschaftseinrichtungen und -unterkünften (z.B. Schulklasse, Schulen, Kitagruppen, Kitas, Gemeinschaftseinrichtungen für Geflüchtete, Pflegeheim, Justizvollzugsanstalt) wenn in der Einrichtung eine mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Person festgestellt wurde.
- Patienten und Bewohner vor (Wieder-)Aufnahme in Krankenhäusern, stationären Pflegeeinrichtungen, Behinderteneinrichtungen und sonstigen Einrichtungen für vulnerable Gruppen sowie in der ambulanten Pflege.
Kostenfrei auf Corona testen lassen darf sich also nicht jede/r. Nur bestimmte Gruppen haben einen rechtlichen Anspruch darauf.
Neu: Was gilt jetzt für Reiserückkehrende?
Seit dem 1. August 2020 haben asymptomatische Personen, die aus dem Ausland nach Deutschland zurückkehren, zum Beispiel aus dem Urlaub, die Möglichkeit, sich innerhalb von 72 Stunden nach der Einreise auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Erreger testen zu lassen. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie aus einem Risiko- oder Nicht-Risikogebiet zurückkehren. Grundlage ist die geänderte Test-Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums. Die Kosten dafür werden laut dem Bundesgesundheitsministerium übernommen, wenn der Test innerhalb von 72 Stunden nach der Einreise erfolgt. Die Kosten für die Tests übernimmt der Bund über den erhöhten Zuschuss zur Krankenversicherung. Wird ein Test durch den öffentlichen Gesundheitsdienst der Länder durchgeführt, tragen die Länder einen Teil der Kosten selbst.
Einen Anspruch auf Testung haben alle Personen, die nach Deutschland einreisen, unabhängig davon, ob sie in einer gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland versichert sind. Vor der Testung muss ein eindeutiger Nachweis für den Aufenthalt im Ausland vorgelegt werden. Der Nachweis kann zum Beispiel durch einen Boarding-Pass, ein Ticket oder eine Hotelrechnung geschehen. Wichtig ist, dass der Einreisende glaubhaft machen kann, dass ein entsprechender Auslandsaufenthalt stattgefunden hat. Dieses Angebot ist bislang freiwillig.
Testpflicht für Reisende aus Risikogebieten: Das Bundesgesundheitsministerium hat heute mitgeteilt, dass alle Einreisende aus internationalen Corona-Risikogebieten sich von diesem Samstag (08.08.2020) an bei der Rückkehr nach Deutschland auf das Virus testen lassen müssen.
Wo kann man sich im Land Brandenburg testen lassen?
Regelmäßig werden Tests bei Personen mit COVID-19 vereinbaren Symptomen von den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten durchgeführt. Gesundheitsämter veranlassen Tests bei asymptomatischen Personen entsprechend der Verordnung des Bundes zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV2 und in Ausbruchssituationen. Die Tests bei den Reiserückkehrern erfolgen ebenfalls durch Vertragsärztinnen und -ärzte.
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sind aber gesetzlich nicht dazu verpflichtet, vorsorgliche Corona-Tests bei asymptomatischen Personen durchführen. Wer sich beim Hausarzt testen lassen möchte, sollte also unbedingt vorher dort anrufen. Alternativ kann man sich unter der Telefonnummer 116 117 (Terminservicestelle der Kassenärztlichen Vereinigungen) informieren, wo man einen Corona-Test machen kann.
In einigen Landkreisen und kreisfreien Städten gibt es außerdem Corona-Testzentren.
Für Flugreisende gibt es im Flughafen Schönefeld eine Corona-Teststelle. Dort können sie sich direkt nach ihrer Ankunft auf COVID-19 testen lassen.
Wer mit dem Auto, dem Bus, dem Schiff oder der Bahn einreist, kann sich direkt beim Hausarzt testen lassen. Hier muss vorab telefonisch ein Termin vereinbart werden.
Wichtig: Ist der Test positiv, ist in jedem Fall eine zweiwöchige Quarantäne notwendig. In diesem Fall wird auch das zuständige Gesundheitsamt informiert. Ist der Test negativ, kann es aber dennoch sein, dass innerhalb der Inkubationszeit des Coronavirus eine Erkrankung erfolgt. Daher sollten sich die Rückkehrenden in jedem Fall bis 14 Tage nach Einreise auch weiterhin beobachten und bei Symptomen das zuständige Gesundheitsamt kontaktieren.
Wer bezahlt diese Testungen?
Die Finanzierung der sogenannten PCR-Testung zum Nachweis von SARS-CoV-2 aus einem Nasen-Rachen-Abstrichs bei symptomatischen Personen unterliegt grundsätzlich der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Testung asymptomatischer Personen erfolgt grundsätzlich auf Basis der Finanzierungsverordnung des Bundes zur Testung asymptomatischer Personen (sogenannte Test-Verordnung).
Wer wird außerdem in Brandenburg getestet?
Mit der SARS-CoV-2-Teststrategie der Landesregierung können sich in Brandenburg alle Beschäftigten in Schulen und Kindertagesstätten in diesem Jahr innerhalb von drei Monaten bis zu sechs Mal auf das Coronavirus SARS-CoV-2 testen lassen. Dieses Testangebot startete am 3. August 2020. Außerdem sollen im Rahmen einer Stichprobe bis zu ein Prozent der Kita-Kinder sowie der Schülerinnen und Schüler einmal getestet werden. Diese Testungen sollen ab dem 10. August 2020 beginnen. Dieses Angebot ist freiwillig. Die Tests werden von niedergelassenen Vertragsärztinnen und Vertragsärzten in Brandenburg durchgeführt. Auch hierfür ist eine telefonische Anmeldung in der Praxis notwendig. Die Kosten werden aus dem allgemeinen Corona-Rettungsschirm des Landes Brandenburg finanziert.
Fragen und Antworten zur häuslichen Quarantäne
Was bedeutet Quarantäne?
Quarantäne bedeutet, dass man das Haus oder die Wohnung nicht mehr verlassen darf – auch nicht, um Besorgungen des täglichen Bedarfs oder sonstige Erledigungen zu machen.
Die Quarantäne muss von einer zuständigen Behörde (Gesundheitsamt), angeordnet sein, damit man eine Entschädigung erhalten kann. Eine freiwillige Quarantäne oder eine Quarantäne aufgrund von Empfehlungen gehören nicht dazu.
Wann und warum wird häusliche Quarantäne angeordnet?
Häusliche Quarantäne kann vom Gesundheitsamt für sogenannte begründete Verdachtsfälle angeordnet werden, wenn ein hohes Risiko besteht, dass man sich angesteckt hat.
Dies erfolgt in der Regel dann, wenn man innerhalb der letzten zwei Wochen engen Kontakt zu einem Erkrankten mit einer laborbestätigten COVID-19-Diagnose hatte. Ein wirklich enger Kontakt bedeutet, dass man mindestens 15 Minuten mit dem Erkrankten gesprochen hat bzw. angehustet oder angeniest worden ist, während dieser ansteckend gewesen ist.
Bei solchen engen Kontaktpersonen ist damit zu rechnen, dass man sich angesteckt hat und das Coronavirus SARS-CoV-2 weiterverbreiten könnte. Dies kann der Fall sein, auch wenn man (noch) keine Krankheitszeichen zeigt. Die häusliche Quarantäne kann daher als Schutzmaßnahme angeordnet werden, um die Weiterverbreitung des Erregers zu verhindern. Die Dauer dieser Maßnahme beträgt aktuell 14 Tage.
Nicht in Quarantäne muss man, wenn man innerhalb der letzten zwei Wochen lediglich für kurze Zeit im gleichen Raum mit einem Erkrankten mit einer COVID-19 Diagnose war (ohne einen engen Kontakt) oder sich in einem Gebiet mit steigenden Fallzahlen von COVID-19 aufgehalten hat.
Was gilt für Reisende?
Grundsätzlich sind alle Reiserückkehrende aus Corona-Risikogebieten zu einer 14-tägigen häuslichen Quarantäne verpflichtet. Nach der SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung gilt im Land Brandenburg: Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Brandenburg einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern (häusliche Quarantäne). Von dieser Quarantänepflicht befreit sind Personen, die über ein höchstens 48 Stunden vor Einreise altes ärztliches Zeugnis in deutscher oder in englischer Sprache aus einem Mitgliedstaat der EU oder einem sonstigen vom Robert Koch-Institut veröffentlichten Staat verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorhanden sind, und dieses der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Sofern kein Test vor der Einreise durchgeführt wurde, ist es nach der Quarantäneverordnung auch möglich, sich nach der Einreise testen zu lassen. Ist das Ergebnis negativ, gilt die Quarantäne für Reisende als sofort beendet, vorausgesetzt, dass diese Personen binnen binnen 14 Tagen nach Einreise keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 hinweisen. Treten solche Symptome auf, haben die Personen unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt hierüber zu informieren. In jedem Fall gelten weiterhin die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln.
Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesgesundheitsministerium, das Auswärtige Amt und das Bundesinnenministerium und wird durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html.
Wozu ist man während der häuslichen Quarantäne verpflichtet?
Man muss den Hinweisen des Gesundheitsamtes folgen. Während der Quarantäne ist es nicht erlaubt, das Haus oder die Wohnung zu verlassen und Besuch zu empfangen. Es drohen empfindliche Strafen, wenn man gegen die Quarantäneregeln verstößt. Das Gesundheitsamt erkundigt sich regelmäßig nach dem Gesundheitszustand.
Welche rechtlichen Bestimmungen gelten für die häusliche Quarantäne?
Die Anordnung einer Quarantäne ist in Deutschland im Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt und wird vom Gesundheitsamt vorgenommen.
Erwerbstätige, die wegen einer angeordneten Quarantäne einen Verdienstausfall erleiden, haben Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung. Informationen zur Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz sind auf der Internetseite des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) veröffentlicht: https://lavg.brandenburg.de/sixcms/detail.php/949570
Verstöße gegen eine angeordnete Quarantäne können mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden.
PM