Neue Regelungen für Bußgelder

Mit der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, die am 27.04.2020 im Bundesgesetzblatt (Nr. 19) verkündet und am 28.04.2020 in Kraft treten wird, werden auch einige Tatbestände der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) geändert.

Die Änderungen des Bußgeldkatalogs stehen teilweise in engem Zusammenhang mit Neuerungen und Änderungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). So werden korrespondierend zu den überarbeiteten Ge- und Verboten zur Förderung der modernen Mobilität (Carsharing und E-Fahrzeuge) auch Regelsätze zum Schutz des Radverkehrs angepasst. Eine deutliche Erhöhung erfahren beispielsweise die Sanktionen für Halt- und Parkverstöße mit Bezug zum Fuß- und Radverkehr. Ziel der Maßnahmen ist die Wahrung einer effektiven Ahndung und Sanktionierung von Verkehrsverstößen und damit die Schaffung von mehr Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer. Die Erhöhung der Geldbußen ist dabei erforderlich, um eine ausreichende generalpräventive Abschreckungswirkung sicher zu stellen.

Parken und Halten

Darüber hinaus werden auch die Geldbußen für das unberechtigte Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz von 35 auf 55 Euro angehoben.
Außerdem wird ein neuer Tatbestand für das unberechtigte Parken auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge eingeführt (Verwarngeld: 55 Euro).
Auch die Geldbuße für das rechtswidrige Parken an engen oder unübersichtlichen Straßenstellen bzw. im Bereich einer scharfen Kurve wird von 15 auf 35 Euro angehoben.
Der allgemeine Halt- und Parkverstoß wird statt bis zu 15 Euro mit einer Sanktion bis zu 25 Euro geahndet.

Rettungsgasse

Auch wird das unerlaubte Nutzen einer Rettungsgasse genauso verfolgt und geahndet wie das Nichtbilden einer Rettungsgasse. Es drohen Bußgelder zwischen 200 und 320 Euro sowie ein Monat Fahrverbot. Außerdem droht für diese Verstöße die Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungsregister.
Neu ist auch die Verhängung eines Fahrverbots für das Nichtbilden einer Rettungsgasse auch ohne Verwirklichung einer konkreten Gefahr oder Behinderung.
Daneben werden weitere Geldbußen angehoben. Es werden insbesondere bei fehlerhaften Abbiegevorgängen oder einer Sorgfaltspflichtverletzung beim Ein- bzw. Aussteigen die Geldbußen verdoppelt.

Geschwindigkeitsverstoß

Bei geringeren Geschwindigkeitsverstößen als bisher wird ein Monat Fahrverbot verhängt. Dies gilt innerorts nun bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h.

Sonstige Regelverstöße

Auch die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, linksseitig angelegten Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird statt bis zu 25 Euro mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet.
Auch das sogenannte Auto-Posing kann wirksam geahndet werden: Durch die StVO-Novelle kann die Geldbuße für das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie dem unnützen Hin- und Herfahren von bis zu 20 Euro auf bis zu 100 Euro angehoben werden.

Auszug aus dem Bußgeld- und Punktekatalog

Der nachfolgende Auszug aus dem Bußgeld- und Punktekatalog ist als Service für den interessierten Verkehrsteilnehmer gedacht. Er dient als Information über besonders unfallträchtige Verstöße und ihre juristischen Folgen wie

Verwarnungsgeld,
Bußgeld,
Punkte im Fahreignungsregister (FAER) in Flensburg und
Fahrverbot.

Es handelt sich hierbei nicht um einen amtlichen Text. Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen.

Geschwindigkeit

Tabelle: Geschwindigkeitsüberschreitung (Pkw, andere Kfz bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht).

Überschreitung in km/h Innerhalb geschlossener Ortschaften Außerhalb geschlossener Ortschaften
Regelsatz in Fahrverbot Punkte Regelsatz in Fahrverbot Punkte
bis 10 30 20
11–15 50 40
16–20 70 60
21–25 80 1 Monat 1 70 1
26–30 100 1 Monat 1 80 1 Monat 1
31–40 160 1 Monat 2 120 1 Monat 1
41–50 200 1 Monat 2 160 1 Monat 2
51–60 280 2 Monate 2 240 1 Monat 2
61–70 480 3 Monate 2 440 2 Monate 2
über 70 680 3 Monate 2 600 3 Monate 2

Halt- und Parkverstöße

Tabelle: Auszug von Verstößen gegen Halt- und Parkvorschriften.

Tatbestand Regelsatz in
Vorschriftswidrige Gehwegbenutzung 55
mit Behinderung/ Gefährdung oder Sachbeschädigung bis zu 100
Allgemeiner Parkverstoß 25
mit Behinderung oder länger als eine Stunde 40
Allgemeiner Haltverstoß 20
mit Behinderung 35
Unzulässig in zweiter Reihe gehalten oder geparkt 55
mit Behinderung/ Gefährdung oder Sachbeschädigung bis zu 110
An einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle oder im Bereich einer Kurve geparkt 35
mit Behinderung oder länger als eine Stunde 55
mit Behinderung eines Rettungsfahrzeugs im Einsatz 100
Unzulässig auf einem Geh- und Radweg geparkt 55
mit Behinderung, länger als eine Stunde und dabei mit Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung bis zu 100
Vor oder in einer Feuerwehrzufahrt geparkt 55
mit Behinderung eines Rettungsfahrzeugs im Einsatz 100
Unzulässig auf einem Schutzstreifen für den Radverkehr gehalten 55
mit Behinderung/ Gefährdung oder Sachbeschädigung bis zu 100
Unberechtigt auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt 55
Unberechtigt auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge geparkt 55
Unberechtigt auf einem Parkplatz für Carsharingfahrzeuge geparkt 55

Weitere Verstöße

Tabelle: Auszug von weiteren Verstößen des Bußgeldkatalogs

Tatbestand Regelsatz in Fahrverbot
Abgebogen, ohne ein anderes Fahrzeug durchfahren zu lassen, und dabei eine Gefährdung hervorgerufen 140 1 Monat
Beim Abbiegen auf zu Fuß Gehende keine besondere Rücksicht genommen und die Fußgänger dadurch gefährdet 140 1 Monat
Mit einem Fahrzeug (mit zulässiger Gesamtmasse über 3,5 t) innerorts beim Rechtsabbiegen nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren 70
Nichtbilden einer Rettungsgasse 200 1 Monat
Unberechtigte Nutzung einer Rettungsgasse 240 1 Monat
mit Behinderung/ Gefährdung oder Sachbeschädigung bis zu 320 1 Monat
Bei Fahrzeugbenutzung unnötigen Lärm oder vermeidbare Abgasbelästigung verursacht 80
Andere durch unnützes Hin- und Herfahren innerorts belästigt 100

Quelle: BASt / BMVI