Kindertagesbetreuung: Richtlinie für Beitragsfreistellung unterzeichnet

Die Richtlinie für die Förderung der Beitragsfreistellung ist unterzeichnet. Damit ist der Weg frei, dass Eltern, deren Kinder nicht an der Notfallbetreuung teilnehmen, ab dem 1. April keine Beiträge mehr entrichten müssen. Die Träger der Einrichtungen erhalten für die nicht erhobenen Elternbeiträge vom Land Pauschalbeträge erstattet, die sie bei den Jugendämtern beantragen können.

Wesentliche Eckpunkte der Freistellung sind:

Elternbeiträge sollen nicht mehr von den Eltern erhoben werden, deren Kinder nicht an der Notfallbetreuung teilnehmen. Die Freistellung gilt ab dem 1. April 2020. Sie gilt bis zum Ende des Monats, in dem die Schließung der Kindertagesbetreuung endet. Öffnen die Kindertagesstätten zum Beispiel wieder am 20. April 2020, gilt die Freistellung trotzdem bis zum Ende April.

Erfasst werden auch die Elternbeiträge für die Kindertagespflege, d.h. auch für Kinder, die bisher von Tagesmüttern oder Tagesvätern betreut wurden, sollen nichts mehr bezahlen müssen.

Es ist kein Antrag der Eltern erforderlich. Wurden Elternbeiträge bereits für April eingezogen, sollen diese zurücküberwiesen werden. Die Förderung durch das Land greift auch dann.

Stellen Träger von Kindertagesstätten die Eltern von Beitragszahlungen frei, können sie einen Antrag auf Förderung bei ihrem Jugendamt stellen. Sie erhalten dann je Kind und Monat den Pauschalbetrag ausgezahlt. Dieser beträgt pro Monat für die Krippe (0 bis 3 Jahre) 160,- Euro; für den Kindergarten (3 bis zu Einschulung) 125,- Euro und für den Hort (bis zum Ende Grundschule) 80,- Euro. Die unterschiedlichen Höhen orientieren sich daran, dass die Gruppen in der Krippe, im Kindergarten und im Hort unterschiedlich groß sind und unterschiedlich hohe Personalkosten entstehen.

Die Förderung wird Kindertagesstätten in freier Trägerschaft ebenso gewährt, wie Kindertagesstätten von Städten und Gemeinden.

Reichen die Pauschalbeträge nicht aus, um die bisherigen Einnahmen aus Elternbeiträgen auszugleichen, greift die gesetzliche Regelung zur sogenannten Restbedarfsfinanzierung. Die Städte und Gemeinden, in denen sich diese Kindertagesstätten befinden, sind verpflichtet, die Fehlbeträge – spätestens zum Jahresende – auszugleichen. Dies gilt für alle Kindertagesstätten, die nach dem Bedarfsplan zur Kindertagesbetreuung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt erforderlich sind.

Es ist ein Förderprogramm. Das bedeutet, dass es nicht verboten ist, Elternbeiträge trotz Förderung der Freistellung zu erheben. Wenn Kita-Träger weiter Elternbeiträge erheben, bekommen sie die Pauschalbeträge nicht. Die Landesregierung, der Landkreistag und der Städte und Gemeindebund sowie die LIGA der Freien Wohlfahrtsverbände, stimmen aber darin überein, dass möglichst alle Träger von Kindertagesstätten eine Beitragsbefreiung gewähren sollten. Rund 52% der Kindertagesstätten befinden sich in gemeindlicher Trägerschaft. Die übrigen 48% der Kindertagesstätten werden in großer Zahl von Trägern betrieben, die der LIGA der Freien Wohlfahrtsverbände angehören.

PM