Brandenburgs Innenminister lässt rechtskräftige Bußgelder neu berechnen

Innenminister Michael Stübgen hat am Montag per Gnadenerlass sämtliche rechtskräftigen Bußgeldbescheide aufgehoben, soweit die dort verhängten Sanktionen über dem Niveau des alten Bußgeldkataloges lagen. Grund dafür sind Rechtsfehler im geänderten Bußgeldkatalog, die zur Nichtigkeit geführt haben. Seit dem 02. Juli gilt daher wieder der alte Bußgeldkatalog, der nun auch rückwirkend angewandt wird. Bereits am vergangenen Donnerstag hatte Stübgen die Vollstreckung der rechtskräftigen Bußgeldbescheide gestoppt. Mit der heutigen Entscheidung werden nun zu viel bezahlte Bußgelder zurückerstattet und noch nicht bezahlte Bußgelder neu berechnet. Fahrverbote, die nach altem Bußgeldkatalog nicht verhängt worden wären, werden nicht vollstreckt.

Innenminister Stübgen betonte, den Anspruch der Bürger an den Staat, rechtlich einwandfrei zu handeln. „Brandenburg trägt keine Verantwortung für das Bußgeldchaos, aber die Landesregierung trägt Verantwortung dafür, dass mit den Bürgern anständig umgegangen wird. Viele Bußgeldbescheide sind rechtskräftig geworden, weil kein Widerspruch eingelegt wurde. Wer im Vertrauen in den Rechtsstaat gehandelt hat, darf jetzt nicht der Dumme sein. Hier gilt Gnade vor Recht. Es wird eine Weile dauern, bis wir alles korrigiert haben. Deshalb bitte ich die Brandenburgerinnen und Brandenburger um ein wenig Geduld.“

Hintergrund

Betroffen vom Gnadenerlass des Innenministers sind Bußgeldbescheide, die auf Verkehrsverstöße zurückzuführen sind, die zwischen dem 28. April 2020 und dem 2. Juli 2020 begangen wurden. Rechtskräftige Bußgeldbescheide, sind durch den Gnadenerlass aufgehoben und werden automatisch korrigiert und neu zugestellt. Bei bereits bezahlten Bußgeldbescheiden, wird ermittelt, welcher Betrag nach altem Bußgeldkatalog gegolten hätte. Wenn sich dabei eine Änderung in der Höhe des Bußgeldes ergibt, wird der Differenzbetrag zurückerstattet.

Abgeschlossene Verwarnungsgeldverfahren werden ebenfalls neu berechnet und wenn nötig erstattet. Dies funktioniert jedoch aufgrund von Datenschutzrechtlichen Aspekten ausschließlich auf dem Antragsweg. Unter https://polizei.brandenburg.de/liste/zentrale-bussgeldstelle-und-ordnungswidr/62432 finden Sie weitere Informationen.

Seit Anwendung des geänderten Bußgeldkataloges am 28.April bis zu dessen Außerkraftsetzung am 2.Juli wurden bei der Zentralen Bußgeldstelle des Landes Brandenburg rund 200.000 Verstöße registriert. Davon sind in knapp 40.000 Fällen Bußgeldbescheide versandt worden, bevor die Anwendung des geänderten Kataloges gestoppt wurde. Hinzu kommen Verkehrsverstöße, die direkt bei den kommunalen Bußgeldstellen der Landkreise registriert wurden. Über deren Anzahl liegen dem Innenministerium aktuell keine abschließenden Informationen vor.

Der Verwaltungsaufwand zur Neuberechnung und Rückabwicklung von Bußgeldbescheide und Verwarngeldern ist aktuell nicht abschätzbar, wird aber erwartungsgemäß mehrere Wochen in Anspruch nehmen.

Für das Land Brandenburg gelten im Detail folgende Reglungen.

Tattag bis zum 27. April 2020:

Alle Verfahren, die einen Tattag vor dem 28. April 2020 haben, sind weiter gültig und müssen in der angegebenen Höhe grundsätzlich bezahlt werden.
Bußgeldbescheide bleiben rechtskräftig, soweit kein Einspruch fristgerecht eingelegt worden ist, und auch die darin angeordneten Fahrverbote müssen angetreten werden.

Tattag seit dem 28. April 2020 bis zum 01.Juli 2020:

Alle noch nicht abgeschlossenen Verwarnungsgeld- und Bußgeldverfahren werden geprüft und nach der alten Bußgeldkatalog-Verordnung erlassen und geahndet.
Angeordnete Fahrverbote, aufgrund von Geschwindigkeitsüberschreitungen zwischen 21-30 km/h innerorts und zwischen 26-40 km/h außerorts werden nicht vollstreckt. Die in der Zentralen Bußgeldstelle eingegangenen bzw. eingehenden Führerscheine werden in diesen Fällen zurückgesandt.
Rechtskräftige Bußgeldbescheide mit einem Fahrverbot aufgrund von Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 31 km/h innerorts und ab 41 km/h außerorts, bleiben rechtswirksam und das ausgewiesene Bußgeld muss gezahlt werden, da sich die Regelung im Vergleich zu der bis zum 27. April 2020 gültigen Bußgeldkatalog-Verordnung nicht geändert hat.
Rechtskräftige Bußgeldbescheide, die aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 16-20 km/h innerorts (Bußgeldbetrag in Höhe von 70 €) oder 16-20 km/h außerorts (Bußgeldbetrag in Höhe von 60 €) erlassen worden sind, werden auf die Bußgeldbeträge der bis zum 27. April 2020 gültigen Bußgeldkatalog-Verordnung angepasst und von der Zentralen Bußgeldstelle zurückgezahlt.
Rechtskräftige Bußgeldbescheide, die ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21-25 km/h innerorts (Bußgeldbetrag in Höhe von 80 €) oder 21-25 km/h außerorts (Bußgeldbetrag in Höhe von 70 €) erlassen worden sind, bleiben rechtskräftig und müssen bezahlt werden, da sich der Bußgeldbetrag im Vergleich zu der bis zum 27. April 2020 gültigen Bußgeldkatalog-Verordnung nicht geändert hat.

PM