Bootsverleih startet zum 30. April
Gewerbliche Bootsvermieter in Oberspreewald-Lausitz, Spree-Neiße/ Wokrejs Sprjewja-Nysa und Dahme-Spreewald dürfen ihre Boote ab dem 30. April 2020 wieder an Tagesgäste vermieten. Auf eine entsprechende Lockerung verständigten sich die Landräte der drei Spreewald-Landkreise. Sie ermöglichen damit sowohl Anbietern als auch Gästen eine Perspektive für den derzeit stark eingeschränkten Wassersport in den Regionen.
Die Genehmigung greift für die Vermietung von Paddelbooten, Motorbooten und ähnlichen Angeboten, wie etwa Flöße, Segelboote, Ruderboote, Surfbretter oder Stand-Up-Paddling-Bretter.
Mit dem einheitlichen Vorgehen der Landkreise existiert eine klare Regelung für den gesamten Spreewald sowie für alle weiteren Gewässer in der Region.
Die Zulässigkeit der Bootsvermietung hat mehrere Effekte. So schafft sie einerseits Erleichterungen für gewerbliche Anbieter, zum anderen ermöglicht sie Bürgern angesichts der steigenden Temperaturen einen weiteren Zugang zum Wassersport.
Das Land Brandenburg räumt in seiner aktuellen „Auslegungshilfe zur Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Brandenburg“ in Bezug auf die Zulässigkeit der gewerblichen Vermietung von Motorbooten und Paddelbooten für die tagestouristische Nutzung ohne Übernachtung eine entsprechende Lockerung ein.
Davon unberührt gilt im Hinblick auf die Ausübung des Wassersports auch weiterhin: Ein jeder ist nach wie vor angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb des eigenen Hausstandes auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und die Abstands- und Hygieneregeln einzuhalten. Dies greift auch für Aufenthalte an bzw. auf Booten.
„Insbesondere vor Schleusen muss auch mit der nunmehr beschlossenen Lockerung zwingend eine zu hohe Ansammlung von Booten und deren Insassen vermieden werden, um die notwendigen Abstandsregeln zu gewährleisten. Wir bitten alle Freizeitkapitäne, entsprechend umsichtig zu agieren.“, heißt es aus den Landratsämtern.
Die hygienerechtlichen Bedingungen werden durch die Landkreise den Gewerbetreibenden gesondert mitgeteilt.
PM