Ausgangsbeschränkungen in OSL an Landesregelungen angepasst

Mit der Dritten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (3.SARS-CoV-2-EindV) vom 15.12.2020 hat das Land Brandenburg unter anderem eine umfassende ganztägige Ausgangsbeschränkung ab Mittwoch, 16.12.2020 in Kraft gesetzt. Die in der Allgemeinverfügung des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 10.12.2020 geregelte nächtliche Ausgangsbeschränkung von 20 Uhr bis 5 Uhr des jeweiligen Folgetages, die ab Montag, 14.12.2020 galt, ist damit überholt und wird nicht mehr angewendet. Der Landkreis wird diese Regelung zeitnah förmlich aufheben.

Versammlungen gemäß § 5 der 3.SARS-CoV-2-EindV sind im Landkreis Oberspreewald-Lausitz aufgrund der Überschreitung des Grenzwertes von kumulativ mehr als 200 Neuinfektionen untersagt. Dies gilt nicht für kommunale Vertretungskörperschaften (z.B. Gemeindevertretersitzungen, Kreistagssitzungen).

Alle weiteren Regelungen der Allgemeinverfügung bleiben von der 3.SARS-CoV-2-EindV unberührt und gelten fort. Der Landkreis ist weiterhin berechtigt, zusätzlich zum Landesrecht weitere gezielte Schutzmaßnahmen zu treffen, um kurzfristig eine deutliche Absenkung des Infektionsgeschehens zu erreichen. Die aktuellen Regelungen sowie Antworten auf häufige Fragen rund um das Thema Corona stellt die Kreisverwaltung unter www.osl-online.de bereit.

Angesichts des erheblichen Infektionsgeschehens im Landkreis und der Tatsache, dass bei der Ansammlung von Menschen ein deutlich erhöhtes Risiko der Weiterverbreitung des SARS-CoV-2 insbesondere von asymptomatischen Beteiligten und in der Folge die Gefahr eines Ausbruchsgeschehens mit vielen betroffenen Personen besteht, waren Veranstaltungen im Sinne der §§ 6 und 7 der 2.SARS-CoV-2-EindV zu untersagen. Dies gilt ausdrücklich auch für Gottesdienste und andere religiöse Veranstaltungen, die in und um Weihnachten aufgrund des Bedürfnisses zur inneren Einkehr besonders zahlreich Besucher anziehen. Hiermit verbunden ist die erhebliche Gefahr weiterer Infektionen. Angesichts des hohen Infektionsgeschehens im Landkreis kann das Risiko einer weiteren Verbreitung des SARS-CoV-2 unter den Besuchern von Gottesdiensten, die vielfach selbst zu Risikogruppen für einen schweren Krankheitsverlauft zählen, nicht hingenommen werden.

Die Untersagung von religiösen Veranstaltungen stellt zwar einen Eingriff in die Religionsfreiheit dar, dieser ist jedoch wegen des Schutzes von Leben und Gesundheit sowohl der Gläubigen als auch der übrigen Bevölkerung gerechtfertigt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die im Grundgesetz verbriefte Religionsausübung nur teilweise und zudem nur für einen begrenzten Zeitraum eingeschränkt wird. Die Regelung führt daher nicht zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Religionsfreiheit. Der Besuch von Kirchen, Moscheen, Synagogen und Häusern anderer Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften ist weiterhin zur individuellen stillen Einkehr unter Beachtung der Schutz- und Hygienevorschriften erlaubt.

PM