Kleiner Grenzverkehr ohne Verpflichtung zu Quarantäne möglich
Zitat von Martin Hanschick am 23. Oktober 2020, 16:59 UhrDie Landesregierung hat heute per Umlauf Änderungen der Quarantäne-Verordnung beschlossen. Die Anpassungen dienen einerseits einer möglichst wirksamen Pandemieprävention angesichts steigender Fallzahlen in zahlreichen europäischen Ländern, andererseits sollen unnötige negative Auswirkungen insbesondere auf die brandenburgisch-polnische Grenzregion und den sogenannten „kleinen Grenzverkehr“ vermieden werden. Daher sieht die neue Verordnung Ausnahmeregelungen von den allgemeinen Quarantäne-Bestimmungen für klar bestimmte Personen- und Berufsgruppen vor.
Das betrifft etwa Berufspendler, Schüler oder auch Studierende.
Auch enge Verwandte sind von der Quarantänepflicht ausgenommen. Die neuen Bestimmungen treten am 24. Oktober 2020 um 00.00 Uhr in Kraft. Nähere Informationen zu den Bestimmungen sind verfügbar über die zentrale Corona-Website des Landes www.corona.brandenburg.de. Die wesentlichen Informationen werden zeitnah auch in polnischer Sprache verfügbar sein.
In der heute vom Kabinett per Umlauf beschlossenen Änderung der Quarantäne-Verordnung sind Anpassungen beschlossen worden, die dem Leben in der grenzüberschreitenden Region Rechnung tragen. So ist der sogenannte „kleine Grenzverkehr“ für Aufenthalte bis zu 24 Stunden möglich. Ebenso wurde klargestellt, dass Personen, die für ihr Studium oder zur Wahrnehmung von Bildungsangeboten die Grenze überqueren, nicht der Verpflichtung zur Quarantäne unterliegen. Besuche von Verwandten ersten Grades, Ehe- oder Lebenspartnern sowie aufgrund eines geteilten Sorge- oder Umgangsrechts sind künftig bis zu 72 Stunden ohne Quarantäneauflagen erlaubt.
Europaweit erreichen die Zahlen der neu mit dem Coronavirus Infizierten neue Höchststände. Daher gilt es einerseits, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um eine Eindämmung zu erreichen. Andererseits sollen die Verflechtungen in den Grenzregionen und der für das alltägliche Leben der Menschen erforderliche Austausch erhalten bleiben. Dazu dient die Quarantäneverordnung, die in Brandenburg seit dem 12. Juni in Kraft ist. Die nun erfolgte Änderung nimmt Bezug auf die aktuelle Entwicklung in der deutsch-polnischen Grenzregion und setzt die zwischen dem Bund und den Ländern bereits abgestimmte Muster-Quarantäneverordnung weiter um.
Unverändert besteht für Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Brandenburg einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor der Einreise in einem vom Robert-Koch-Institut ausgewiesenen Risikogebiet aufgehalten haben, die Verpflichtung, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach Einreise ständig dort abzusondern.
Dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Bundesland der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Diesen Personen ist es in diesem Zeitraum zudem untersagt, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Darüber hinaus sind die betreffenden Personen verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren.
Ausnahmen von diesen Regelungen gelten für Personen, die nur zur Durchreise in das Land Brandenburg einreisen. Diese haben das Gebiet des Landes Brandenburg auf direktem Weg zu verlassen. Ausnahmen gelten ebenso für Personen, die beruflich bedingt andere Personen, Waren, Post oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug grenzüberschreitend transportieren, sowie für Beschäftigte im Bereich diplomatischer und konsularischer Beziehungen, von Volksvertretungen, Regierungen und Verwaltungen des Bundes, der Länder und der Kommunen oder der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen.
Des Weiteren sind Pendelnde, die täglich oder für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst oder zur Wahrnehmung von Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungsangeboten zu beruflichen Zwecken in das Land Brandenburg einreisen, von den Regelungen ausgenommen. Neu hinzu gekommen sind die Befreiungen im Rahmen des kleinen Grenzverkehrs bei Aufenthalten bis zu 24 Stunden und für Besuche bei nahen Verwandten und Partnern, die bis zu 72 Stunden ohne Quarantäneverpflichtung stattfinden können.
Die Änderungen der Quarantäneverordnung treten ab 24.Oktober, 00:00 Uhr in Kraft und gelten bis einschließlich 8. November.
PM
Die Landesregierung hat heute per Umlauf Änderungen der Quarantäne-Verordnung beschlossen. Die Anpassungen dienen einerseits einer möglichst wirksamen Pandemieprävention angesichts steigender Fallzahlen in zahlreichen europäischen Ländern, andererseits sollen unnötige negative Auswirkungen insbesondere auf die brandenburgisch-polnische Grenzregion und den sogenannten „kleinen Grenzverkehr“ vermieden werden. Daher sieht die neue Verordnung Ausnahmeregelungen von den allgemeinen Quarantäne-Bestimmungen für klar bestimmte Personen- und Berufsgruppen vor.
Das betrifft etwa Berufspendler, Schüler oder auch Studierende.
Auch enge Verwandte sind von der Quarantänepflicht ausgenommen. Die neuen Bestimmungen treten am 24. Oktober 2020 um 00.00 Uhr in Kraft. Nähere Informationen zu den Bestimmungen sind verfügbar über die zentrale Corona-Website des Landes http://www.corona.brandenburg.de. Die wesentlichen Informationen werden zeitnah auch in polnischer Sprache verfügbar sein.
In der heute vom Kabinett per Umlauf beschlossenen Änderung der Quarantäne-Verordnung sind Anpassungen beschlossen worden, die dem Leben in der grenzüberschreitenden Region Rechnung tragen. So ist der sogenannte „kleine Grenzverkehr“ für Aufenthalte bis zu 24 Stunden möglich. Ebenso wurde klargestellt, dass Personen, die für ihr Studium oder zur Wahrnehmung von Bildungsangeboten die Grenze überqueren, nicht der Verpflichtung zur Quarantäne unterliegen. Besuche von Verwandten ersten Grades, Ehe- oder Lebenspartnern sowie aufgrund eines geteilten Sorge- oder Umgangsrechts sind künftig bis zu 72 Stunden ohne Quarantäneauflagen erlaubt.
Europaweit erreichen die Zahlen der neu mit dem Coronavirus Infizierten neue Höchststände. Daher gilt es einerseits, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um eine Eindämmung zu erreichen. Andererseits sollen die Verflechtungen in den Grenzregionen und der für das alltägliche Leben der Menschen erforderliche Austausch erhalten bleiben. Dazu dient die Quarantäneverordnung, die in Brandenburg seit dem 12. Juni in Kraft ist. Die nun erfolgte Änderung nimmt Bezug auf die aktuelle Entwicklung in der deutsch-polnischen Grenzregion und setzt die zwischen dem Bund und den Ländern bereits abgestimmte Muster-Quarantäneverordnung weiter um.
Unverändert besteht für Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Brandenburg einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor der Einreise in einem vom Robert-Koch-Institut ausgewiesenen Risikogebiet aufgehalten haben, die Verpflichtung, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach Einreise ständig dort abzusondern.
Dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Bundesland der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Diesen Personen ist es in diesem Zeitraum zudem untersagt, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Darüber hinaus sind die betreffenden Personen verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren.
Ausnahmen von diesen Regelungen gelten für Personen, die nur zur Durchreise in das Land Brandenburg einreisen. Diese haben das Gebiet des Landes Brandenburg auf direktem Weg zu verlassen. Ausnahmen gelten ebenso für Personen, die beruflich bedingt andere Personen, Waren, Post oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug grenzüberschreitend transportieren, sowie für Beschäftigte im Bereich diplomatischer und konsularischer Beziehungen, von Volksvertretungen, Regierungen und Verwaltungen des Bundes, der Länder und der Kommunen oder der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen.
Des Weiteren sind Pendelnde, die täglich oder für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst oder zur Wahrnehmung von Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungsangeboten zu beruflichen Zwecken in das Land Brandenburg einreisen, von den Regelungen ausgenommen. Neu hinzu gekommen sind die Befreiungen im Rahmen des kleinen Grenzverkehrs bei Aufenthalten bis zu 24 Stunden und für Besuche bei nahen Verwandten und Partnern, die bis zu 72 Stunden ohne Quarantäneverpflichtung stattfinden können.
Die Änderungen der Quarantäneverordnung treten ab 24.Oktober, 00:00 Uhr in Kraft und gelten bis einschließlich 8. November.
PM