Corona-Rückholaktion: Urlauber müssen nicht auf den Kosten sitzen bleiben
Zitat von Martin Hanschick am 27. September 2020, 16:31 UhrVerbraucherzentrale informiert: Reiseveranstalter sind in der Pflicht
Rund 67.000 Touristen erhalten Kostenbescheide des Auswärtigen Amtes für die Rückholaktion wegen der Corona-Pandemie. Mit 200 bis zu 1.000 Euro sollen sich die Urlauber nach dem Konsulargesetz an den Kosten in Höhe von insgesamt 94 Millionen Euro beteiligen. Was viele nicht wissen: Sie können sich das Geld vom Reiseveranstalter wiederholen. Darüber informiert die Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB).
Im Zuge der ersten Welle der Pandemie im März steckten viele Touristen in weit entfernten Regionen fest. Weltweit kam es zu Einreisebeschränkungen, Quarantänemaßnahmen und Einschränkungen des öffentlichen Lebens. Gleichzeitig kam der internationale Flug- und Reiseverkehr zum Erliegen. Dadurch konnten viele Reiseveranstalter ihrer Verpflichtung, die Urlauber zurück nach Deutschland zu bringen, nicht mehr nachkommen.
Pauschalurlauber können Kosten zurückholen
„Mit der Teilnahme an der Rückholaktion haben die Pauschalurlauber einem Reisemangel selbst abgeholfen und können Ersatz der Kosten verlangen“, betont Robert Bartel, Rechtsexperte bei der VZB. „Da keine Flüge angeboten wurden, ist unserer Ansicht nach die normalerweise erforderliche Fristsetzung gegenüber dem Reiseveranstalter nicht nötig gewesen“, so der Jurist. Dass mit der Corona-Pandemie ein unabwendbarer, außergewöhnlicher Umstand Grund für die Probleme war, ist keine Ausrede. „Nach Reisebeginn trägt der Reiseanbieter das Risiko für einen solchen Umstand“, erklärt Bartel.
Betroffene Urlauber sollten zügig handeln, wenn sie den Kostenbescheid erhalten haben: „Prüfen Sie den Bescheid auf seine Richtigkeit, begleichen Sie die Forderung und informieren Sie den Reiseveranstalter über die Ihnen entstandenen Kosten. Setzen Sie dem Vertragspartner dabei eine angemessene Frist zur Erstattung“, so der Verbraucherschützer. „Sofern nicht bereits geschehen, sollten Pauschalreisende zusätzlich ihre Minderungsansprüche geltend machen, wenn die Reise vorzeitig abgebrochen wurde.“ Dabei hilft zum Beispiel die Verbraucherzentrale.
Auch Rucksacktouristen erhalten Teil der Kosten zurück
Auch Individualreisende bleiben nicht zwangsläufig auf den Kosten der Rückholaktion sitzen: Wenn sie einen Flug bei einer Airline in der EU gebucht hatten, können sie von der Fluggesellschaft in jedem Fall die Erstattung des Preises für den Flug verlangen, der annulliert wurde. „Die Chancen sind allerdings gering, die Differenz zwischen dem Flugpreis und den Mehrkosten durch die Rückholaktion zurückzubekommen“, so Bartel. Denn eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung gibt es nicht, wenn die Annullierung wegen COVID 19 erfolgt, zum Beispiel beim Verbot von Flügen oder Einreise.
Beratung bei der VZB
- telefonische Beratung, Terminvereinbarung unter 0331 / 98 22 999 5 (Mo bis Fr, 9 bis 18 Uhr) oder online unterwww.verbraucherzentrale-brandenburg.de/terminbuchung,
- E-Mail-Beratung auf www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/emailberatung
PM
Verbraucherzentrale informiert: Reiseveranstalter sind in der Pflicht
Rund 67.000 Touristen erhalten Kostenbescheide des Auswärtigen Amtes für die Rückholaktion wegen der Corona-Pandemie. Mit 200 bis zu 1.000 Euro sollen sich die Urlauber nach dem Konsulargesetz an den Kosten in Höhe von insgesamt 94 Millionen Euro beteiligen. Was viele nicht wissen: Sie können sich das Geld vom Reiseveranstalter wiederholen. Darüber informiert die Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB).
Im Zuge der ersten Welle der Pandemie im März steckten viele Touristen in weit entfernten Regionen fest. Weltweit kam es zu Einreisebeschränkungen, Quarantänemaßnahmen und Einschränkungen des öffentlichen Lebens. Gleichzeitig kam der internationale Flug- und Reiseverkehr zum Erliegen. Dadurch konnten viele Reiseveranstalter ihrer Verpflichtung, die Urlauber zurück nach Deutschland zu bringen, nicht mehr nachkommen.
Pauschalurlauber können Kosten zurückholen
„Mit der Teilnahme an der Rückholaktion haben die Pauschalurlauber einem Reisemangel selbst abgeholfen und können Ersatz der Kosten verlangen“, betont Robert Bartel, Rechtsexperte bei der VZB. „Da keine Flüge angeboten wurden, ist unserer Ansicht nach die normalerweise erforderliche Fristsetzung gegenüber dem Reiseveranstalter nicht nötig gewesen“, so der Jurist. Dass mit der Corona-Pandemie ein unabwendbarer, außergewöhnlicher Umstand Grund für die Probleme war, ist keine Ausrede. „Nach Reisebeginn trägt der Reiseanbieter das Risiko für einen solchen Umstand“, erklärt Bartel.
Betroffene Urlauber sollten zügig handeln, wenn sie den Kostenbescheid erhalten haben: „Prüfen Sie den Bescheid auf seine Richtigkeit, begleichen Sie die Forderung und informieren Sie den Reiseveranstalter über die Ihnen entstandenen Kosten. Setzen Sie dem Vertragspartner dabei eine angemessene Frist zur Erstattung“, so der Verbraucherschützer. „Sofern nicht bereits geschehen, sollten Pauschalreisende zusätzlich ihre Minderungsansprüche geltend machen, wenn die Reise vorzeitig abgebrochen wurde.“ Dabei hilft zum Beispiel die Verbraucherzentrale.
Auch Rucksacktouristen erhalten Teil der Kosten zurück
Auch Individualreisende bleiben nicht zwangsläufig auf den Kosten der Rückholaktion sitzen: Wenn sie einen Flug bei einer Airline in der EU gebucht hatten, können sie von der Fluggesellschaft in jedem Fall die Erstattung des Preises für den Flug verlangen, der annulliert wurde. „Die Chancen sind allerdings gering, die Differenz zwischen dem Flugpreis und den Mehrkosten durch die Rückholaktion zurückzubekommen“, so Bartel. Denn eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung gibt es nicht, wenn die Annullierung wegen COVID 19 erfolgt, zum Beispiel beim Verbot von Flügen oder Einreise.
Beratung bei der VZB
- telefonische Beratung, Terminvereinbarung unter 0331 / 98 22 999 5 (Mo bis Fr, 9 bis 18 Uhr) oder online unterhttp://www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/terminbuchung,
- E-Mail-Beratung auf http://www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/emailberatung
PM